§ 38 Abs 1 WRG 1959; § 138 WRG 1959
In vorliegender Sache stellt der VwGH klar, was unter dem Begriff der Anlage iSd§ 38 Abs 1 WRG zu verstehen ist. Er hält fest, dass eine gewerbliche Bewilligung nicht die nach § 38 Abs 1 WRG erforderliche wasserrechtliche Bewilligung ersetzen kann und stellt die Kriterien vor, die bei Aufträgen nach § 138 WRG zu prüfen ist.