Zusammenfassung: In Zusammenhang mit vorliegender Entscheidung wird die hohe Feinstaubbelastung in der steirischen Landeshauptstadt thematisiert und die Bedingungen festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme des von der RL 2008/50/EG vorgeschriebenen PM10 - Tagesgrenzwertes gestattet wird.
Rechtsgrundlagen: Art 22 Abs 2 Luftreinhalte-RL; Art 24 Luftreinhalte-RL; RL 2008/50/EG