Art 7 Abs 4 Umwelthaftungs-RL; Art 11 Abs 4 Umwelthaftungs-RL
Der EuGH legt in seiner Entscheidung u.a. fest, welche Maßnahmen nach dem neuen UHRL zur Sanierung von Umweltschäden zu treffen sind. Weiters prüft er die Zulässigkeit von Nutzungsbeschränkungen, die Betreibern auferlegt werden können und von welche Aspekte bei der Anordnung solcher Maßnahmen zu beachten sind.