Zusammenfassung: Der VfGH beschäftigte sich mit der Frage, ob die bloße Inhaberschaft eines Grundstücks bereits ausreicht, um die öffentlich rechtliche Eigenschaft als Anlageninhaber zu begründen.
Rechtsgrundlagen: § 62 Abs 4 AWG; § 74 AWG
Zusammenfassung: Der VfGH beschäftigte sich mit der Frage, ob die bloße Inhaberschaft eines Grundstücks bereits ausreicht, um die öffentlich rechtliche Eigenschaft als Anlageninhaber zu begründen.
Rechtsgrundlagen: § 62 Abs 4 AWG; § 74 AWG