§ 74 Abs 2 GewO; § 77 GewO; § 356b Abs 2 GewO
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des VfGH ist die Frage der Zuständigkeitsabgrenzung Gewerberecht - Wasserrecht.
VwGH 2004/04/0035
§ 74 Abs 2 GewO; § 77 GewO; § 356b Abs 2 GewO
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des VfGH ist die Frage der Zuständigkeitsabgrenzung Gewerberecht - Wasserrecht.
VwGH 2004/04/0035