§ 52 Abs 4 NÖ BauO
Der VwGH hatte sich im vorliegenden Sachverhalt hinsichtlich der Frage zu entscheiden, ob eine für die Anwendung des § 52 Abs 4 NÖ BauO 1996 notwendige baubehördliche Bewilligung des Bauwerks vor dem 1.Jänner 1997 vorliegt, wenn infolge der Lageänderung eines Bauwerk eine neue Baubewilligung einzuholen war.