§ 22 Krnt BauO
Der VwGH hatte im vorliegenden Sachverhalt zu beurteilen, ob die mehrfach vorgenommenen "nderungen im Rahmen eines ursprünglichen behördlich genehmigten Bauprojekts (Krankenhaus) geeignet waren, ein de facto neues andersartiges Bauprojekt entstehen zu lassen, wodurch anstelle der, im Rahmen einer Planwechselbewilligung erwirkbaren, nachträglichen Baubewilligung eine Bewilligung für einen Neubau notwendig geworden wäre.