§ 42 AVG; § 22 Abs 2 NÖ BauO1996
Der VwGH führte aus, unter welchen Bedingungen es zu einem Verlust der Parteistellung kommen kann trotz des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung entfallen ist. Im vorliegenden Fall wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführern nicht persönlich kundgemacht.