§ 364 ABGB; § 422 ABGB
In dieser Sache musste sich das Gericht mit der Frage befassen, ob die von Pflanzen auf der Nachbarliegenschaft ausgehende positive Einwirkung in Form eines Überhangs, ausschließlich nach § 422 ABGB zu beurteilen ist.
OGH 11.12.2007, 4 Ob 196/07p