§ 29 Abs 1 Z 3 AWG 1990; § 29 Abs 2 AWG 1990; § 29 Abs 3a AWG 1990; § 77 Abs 1 GewO 1994; § 74 Abs 2 GewO 1994; § 356 Abs 3 GewO 1994
Die Geltendmachung von Störfällen durch die Verwendung von Sekundärbrennstoffen in einer Abfallverwertungsanlage sowie das Vorbringen eines befürchteten Verlusts des Fruchtgenussrechts durch eine benachbarte Betriebsanlage sind von der Behörde inhaltlich zu überprüfen.