§ 8 AVG; § 42 Abs 1 AVG; § 6 Abs 2 stmk UmweltschutzG
Sofern sich die Parteistellung aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ableitet, ist die Geltendmachung von Einwendungen nicht möglich. Für Organparteien entfaltet die Präklusionsbestimmung keine Rechtswirkung.