§ 3 Abs 1 UVP-G 1993; § 3 Abs 3 UVP-G 1993; Anh 1 Z 16 UVP-G 1993
Die Neuerschließung eines Landschaftsteils ist bereits als " Erweiterung" der Landepiste zu qualifizieren, auch wenn insgesamt das in Anspruch genommene Flächenausmaß nicht erweitert wurde.