§ 138 WRG 1959
Auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines ohne wasserrechtliche Genehmigung herbeigeführten Zustands ist als Neuerung iSd § 138 WRG zu qualifizieren. Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG kann nur die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung anordnen, nicht aber die Durchführung neuer Maßnahmen (im konkreten Fall: Errichtung einer Senkgrube).