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Entscheidung - VwGH 11.12.2003, 97/07/0054

Natur- und UmweltschutzRdU-LSK 2004/5RdU-LSK 2004, 25 Heft 1 v. 1.1.2004

§ 138 WRG 1959

Auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines ohne wasserrechtliche Genehmigung herbeigeführten Zustands ist als Neuerung iSd § 138 WRG zu qualifizieren. Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG kann nur die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung anordnen, nicht aber die Durchführung neuer Maßnahmen (im konkreten Fall: Errichtung einer Senkgrube).

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