§ 32 Abs 2 lit c WRG 1959; § 38 Abs 1 WRG 1959; § 12 Abs 2 WRG 1959
Der Abbau von Sand und Kies im Grundwasserbereich (Nassbaggerungen) erfordert eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 32 Abs 2 lit c WRG. Bei Feststellung einer " nicht merklichen Schädigung" eines Grundstücks durch die Veränderung des Hochwasserabflusses liegt keine rechtlich relevante Beeinträchtigung des Grundstücks des Projektgegners vor.