§ 102 Abs 1 lit b WRG; § 111 WRG; § 121 Abs 1 WRG
Der VwGH beschreibt den gebotenen Ablauf eines wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens und erläutert, dass dieses nicht die Nachholung des Ermittlungsverfahrens bezweckt. Weiters nimmt er zur Bekämpfung nachträglich bewilligter Anlagenabweichungen Stellung.