Der EuGH entscheidet über ein umfangreiches Vorabentscheidungspaket, welches ua aus der Frage besteht, ob der Herstellername und die Produktbezeichnung von Lebensmitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, als Umweltinformation iSd art 2 lit a der RL 90/313/EWG zu qualifizieren ist.