§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994; § 75 Abs 1 GewO 1994; § 75 Abs 2 GewO 1994; § 8 AVG
Der Aufenthalt von Kunden in einer Fischteichanlage ist nicht unter § 27 Abs 2 letzter Satz GewO zu subsumieren. Der Nachbar, der eine Eigentumsgefährdung durch eine zu bewilligende Betriebsanlage geltend macht, muss den Verlust der Verwertbarkeit oder der Sachnutzungsmöglichkeiten nachweisen.