RL 75/442/EWG idF RL 91/156/EWG
Grundlage des Vorabentscheidungsverfahrens ist die umweltrechtliche Genehmigung eines finnischen Granitsteinbruchs. Der EuGH entscheidet über die Frage, ob Bruchgestein als Abfall einzustufen ist und bejaht dies schließlich, wobei er betont, dass weder der Lagerort noch potentielle Umwelt- oder Gesundheitsgefährdungen für die Qualifikation als Abfall maßgeblich sind.