§ 6 AWG 1990; § 8 AWG 1990; VerpackungszielV
Um die Abfallvermeidungsziele in einer Zielverordnung gem § 8 AWG 1998 zu modifizieren, bedarf es der Feststellung einer Zielverfehlung und des Nichtinbetrachtkommens einer Maßnahmenverordnung aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen.