§ 27 Tir NSchG 1997
Die beabsichtigte Sicherung der öffentlichen Stromversorgung, nicht aber beabsichtigte Ertragssteigerungen oder die Erweiterung des Geschäftsumfangs eines Stromversorgers sind als naturschutzrechtlich maßgebliches öffentliches Interesse zu qualifizieren.