Zusammenfassung: Der Autor erörtert die Voraussetzungen für einen Ausstieg Europas aus der Nutzung von Atomenergie und skizziert auch das Verfahren, welches zu einem diesbezüglichen Beschluss der Gemeinschaftsorgane nötig wäre. Resümierend legt er dar, dass sich eine Ausstiegskompetenz aus Art 174 iVm art 175 Abs 2 EGV ableiten lässt, wobei eine einstimmige Beschlussfassung durch den Rat erforderlich wäre.