§ 32 WRG 1959; § 137 Abs 3 lit g WRG 1959
Eine Genehmigungspflicht nach § 32 WRG 1959 hängt nicht vom eintritt einer Gewässerverunreinigung ab, sondern soll Gewässerverunreinigungen vielmehr bereits präventiv verhindern. Die Übertretung nach § 137 Abs 3 lit g WRG 1959 stellt ein Dauerdelikt dar. Die verwaltungsstrafrechtliche Verjährungsfrist wird erst mit der Behebung des rechtswidrigen Zustandes in Gang gesetzt.