WRG
Wasserbenutzungsrechte werden durch Zustellung der Verleihungsurkunde und nicht durch Parteienvereinbarung begründet. Die Wasserrechtsbehörde ist nicht zur Enteignung zur Sicherstellung der Trink- und Nutzwasserversorgung Dritter legitimiert.
OGH 29.01.2002, 1 Ob 300/01a; OGH, 1 Ob 54/99v; VwSlg 4231; OGH, 1 Ob 305/00k