§ 31 Abs 2 WRG 1959; § 137 WRG 1959
Die Veranlassung einer Maßnahme nach § 31 Abs 2 WRG 1959 setzt den Eintritt einer konkreten Gewässerverschmutzungsgefahr voraus. Bei Gefahr im Verzug (im konkreten Fall Eintritt von Dieselöl in einen Badesee) muss die nur der Bürgermeister und die nächste öffentliche Sicherheitsdienststelle, nicht aber die Bezirksverwaltungsbehörde über die Maßnahme informiert werden.