§ 138 WRG 1959
Sofern eine Bestockung auf einer Liegenschaft nicht einer wasserrechtlich genehmigten Anlage hinzuzurechnen ist, kann auch eine Schlägerung des Auwaldes nicht als eigenmächtige Änderung des genehmigten Zustandes qualifiziert werden. Bei Fehlen einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht kommt auch ein wasserpolizeilicher Auftrag nicht in Betracht.