Art 4 Abs 1 Uabs 1 RL 92/43/EWG
Die Bundesrepublik Deutschland, Irland und die Französische Republik haben durch Nichtauflistung der schutzwürdigen Gebiete und durch nicht fristgerechte Übermittlung entsprechender Informationen die Vorgaben der RL 92/43/EG unzureichend umgesetzt und somit eine Vertragsverletzung begangen.