Die Bundesrepublik Deutschland hat durch Nichterstellung von Programmen mit Qualitätszielen zur Eindämmung der Gewässerverschmutzung die Vorgaben der RL 76/464/EWG nur unzureichend umgesetzt und somit eine Vertragsverletzung begangen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat durch Nichterstellung von Programmen mit Qualitätszielen zur Eindämmung der Gewässerverschmutzung die Vorgaben der RL 76/464/EWG nur unzureichend umgesetzt und somit eine Vertragsverletzung begangen.