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Entscheidung - EuGH 09.090.1999, C-217/97

Natur- und UmweltschutzMartin Kind (Rezensent)RdU 2001/77RdU 2001, 139 - 141 Heft 4 v. 1.12.2001

Zusammenfassung: Die Bundesrepublik Deutschland hat durch Einschränkung der Zugangsrechte zu Umweltinformationen während anhängiger Verfahren oder für Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden sowie durch Ablehnung der auszugsweisen Übermittlung von Umweltinformationen und durch Nichteinschränkung der Gebührenpflicht auf tatsächlich durchgeführte Übermittlungsvorgänge die Vorgaben der RL 90/313/EWG verletzt.

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