Zusammenfassung: Die Bundesrepublik Deutschland hat durch Einschränkung der Zugangsrechte zu Umweltinformationen während anhängiger Verfahren oder für Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden sowie durch Ablehnung der auszugsweisen Übermittlung von Umweltinformationen und durch Nichteinschränkung der Gebührenpflicht auf tatsächlich durchgeführte Übermittlungsvorgänge die Vorgaben der RL 90/313/EWG verletzt.