§ 82 MinroG; § 171 MinroG; § 217 MinroG
Die Beschwerde richtete sich gegen § 82 MinroG mit dem Hinweis, der Paragraph sei aus raumordnungsrechtlichen Gründen und kompetenztatbestandsrechtlichen Gründen verfassungswidrig. Der VfGH wies die Beschwerde ab und erläuterte, dass § 82 MinroG mit dem Gleichheitsgrundsatz in Einklang stehe. Auch die Übergangsregelungen des § 217 Abs 2 und Abs 4 MinroG stünden mit dem Vertrauensschutz in Einklang.