Art 7 B-VG; § 70a WrBauO
Der VfGH prüfte die Verfassungsmäßigkeit des vereinfachten Zivilingenieur-Verfahrens aus Anlass einer Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Baubescheid. Dabei legte er dar, dass der Gleichheitsgrundsatz, das Rechtsstaatsprinzip, die Möglichkeit zur Begründung der Parteistellung durch Geltendmachung von Einwendungen sowie die Akteneinsicht unabdingbare Grundsätze bei der Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren darstellen.