§ 40 WRG; § 41 WRG; § 42 WRG; § 138 WRG
Die Forderung eines Auftrags nach § 138 Abs 1 WRG durch einen Beeinträchtigten schließt die Erlassung eines Alternativauftrags nach § 138 Abs 2 WRG aus. Eine genehmigungsfreie Gerinneverlegung stehen ebenso wie die Unterlassung von Rettungsmaßnahmen einer Antragstellung nach § 138 Abs 6 WRG nicht entgegen.