§ 28 AWG; § 29 Abs 1 AWG; § 29 Abs 2 AWG; § 81 Abs 2 Z 9 GewO; § 333 GewO; § 345 GewO
Die Entscheidung behandelt die Anwendung der GewO durch den Landeshauptmann bei Nichterfüllung eines Tatbestandes des § 29 Abs 1 AWG. Eine Änderungsanzeige nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO kann als Genehmigung nach der GewO 1994 qualifiziert werden.