Art 4 Abs 1 RL 76/160/EWG ; Art 6 Abs 1 RL 76/160/EWG
Behandelt wird die RL betreffend der Qualitätsanforderungen an Badegewässer, durch welche die Umwelt und die Volksgesundheit durch die Herabsetzung der Verunreinigung der Badegewässer geschützt werden soll. Festgestellt wird eine Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland, die notwendige Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Badegewässern unterlassen hat.