Zusammenfassung: In der Entscheidung werden die Haftung sowie allfällige Erschwernis- oder Milderungsgründe bei fahrlässigem Verhalten eines Betreibers einer Heizanlage wegen Umweltbeeinträchtigungen durch Heizöl erörtert.
Rechtsgrundlagen: § 180 Abs 2 StGB