§ 364a ABGB; § 176 Abs 3 ForstG; § 88 ForstG
Schädigungen, die im Rahmen von Holzfällungsarbeiten, die der Forstbehörde angezeigt , aber nicht förmlich genehmigt wurden, auftreten, legitimieren zur Geltendmachung eines verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs nach § 364a ABGB.