§ 32 Abs 2 lit c WRG; § 32 Abs 8 WRG; § 63 WRG; § 32 Abs 2 lit f WRG; § 32 Abs 2 lit g WRG
Dem Bf wurde die Einstellung der Aufbringung von häuslichen Schmutzwässern auf landwirtschaftlichen Flächen aufgetragen, wogegen er Beschwerde erhob, welche in dieser Entscheidung abgewiesen wird. Eine Genehmigungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c WRG für die Ausbringung von Fäkalabwässern auf land- und forstswirtschaftlich genutzte Grundstücke wird somit bejaht.