Ist weder die medikamentöse Thromboseprophylaxe noch das Tragen von Kompressionsstrümpfen nach einer Kniegelenksarthroskopie medizinisch indiziert, muss ein Arzt den Patienten über eine aus medizinischer Sicht nicht indizierte Nachbehandlung - die wiederum nicht unerhebliche Risiken beinhaltet -, und für deren Wirksamkeit es keine medizinische Evidenz gibt, nicht aufklären [hier: Risikoeintritt einer tiefen Beinvenenthrombose].