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Keine Aufklärungspflicht über nicht medizinisch indizierte Nachbehandlung

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2025/1RdM-LS 2025, 39 Heft 1 v. 5.2.2025

Ist weder die medikamentöse Thromboseprophylaxe noch das Tragen von Kompressionsstrümpfen nach einer Kniegelenksarthroskopie medizinisch indiziert, muss ein Arzt den Patienten über eine aus medizinischer Sicht nicht indizierte Nachbehandlung - die wiederum nicht unerhebliche Risiken beinhaltet -, und für deren Wirksamkeit es keine medizinische Evidenz gibt, nicht aufklären [hier: Risikoeintritt einer tiefen Beinvenenthrombose].

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