Das HeimAufG soll nach dem Willen des Gesetzgebers aufgrund gänzlich anderer organisatorischer und zum Teil auch (verfassungs-)gesetzlicher Rahmenbedingungen keine Anwendung finden, wenn eine Person zu Hause von Familienangehörigen oder mobilen Diensten oder im Rahmen einer familienähnlichen Wohngemeinschaft betreut bzw gepflegt wird. Auch die Pflege zu Hause durch 24h-Betreuungskräfte fällt nicht in den Anwendungsbereich des HeimAufG. Der Begriff des "betreuten Wohnens" ist gesetzlich nicht definiert. Die hL vertritt die Ansicht, dass auch betreute Wohnformen ohne Einrichtungscharakter, etwa für ältere Menschen, nicht dem HeimAufG unterliegen. Hier liegt damit auch die Lex-lata-Grenze. Der Gesetzgeber wollte mit dem HeimAufG nur Bewohner von heimähnlichen Einrichtungen erfassen.