Bei der Beurteilung der Eignung (§ 243 ABGB) einer Person als Erwachsenenvertreter sind mögliche Interessenkollisionen zu berücksichtigen. Hinweise auf Interessengegensätze reichen bereits, sofern die Interessenkollision auch nur wahrscheinlich ist, um einer Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen. Dies erfordert konkrete Feststellungen über objektive - über Mutmaßungen und Andeutungen hinausgehende - plausibel begründende Umstände.