Seit dem Austritt aus der EU [seit Ablauf der Übergangsperiode des Austritts mit 31. 12. 2020] ist GB zum Drittstaat geworden. Hat eine bekl britische Herstellerin [hier: von Brustimplantaten] ihren Sitz nicht (mehr) im räumlichen Anwendungsbereich der EuGVVO 2012, ist entsprechend dem Wortlaut des Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 bei einer Klage gegen einen in einem Drittstaat ansässigen Bekl die Zuständigkeit nach nationalem Recht zu prüfen.