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Keine internationale Zuständigkeit bei Produkthaftungsklage gegen britischen Hersteller

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2024/91RdM-LS 2024, 198 Heft 5 v. 14.10.2024

Seit dem Austritt aus der EU [seit Ablauf der Übergangsperiode des Austritts mit 31. 12. 2020] ist GB zum Drittstaat geworden. Hat eine bekl britische Herstellerin [hier: von Brustimplantaten] ihren Sitz nicht (mehr) im räumlichen Anwendungsbereich der EuGVVO 2012, ist entsprechend dem Wortlaut des Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 bei einer Klage gegen einen in einem Drittstaat ansässigen Bekl die Zuständigkeit nach nationalem Recht zu prüfen.

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