Versteht ein Patient anlässlich der Aufklärung [hier: über die drei Therapieformen und die Risiken der Infusionstherapie und der intratympanalen Therapie] nicht alles, was ihm die Oberärztin sagt, gibt er dies aber nicht zu erkennen, und versteht er bei erneuter Aufklärung auch hier nicht alles und sagt das aber nicht und hinterlässt der Kl bei Gericht den Eindruck, dem Gesprächspartner das Gefühl zu vermitteln, alles verstanden zu haben, bedarf die Verneinung einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht keiner Korrektur.