Ist ein Produkt [hier: "zum Diätmanagement bei subklinischer Hypothyreose"] als "Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)" in Verkehr gebracht, ist es jedoch [hier: aufgrund der Ausführungen in der Packungsbeilage] als Präsentationsarzneimittel einzustufen, kommt der Anwendungsvorrang gem § 1 Abs 3a AMG zum Tragen und sind auf die Produkte daher ausschließlich die Bestimmungen des AMG anzuwenden. Der LH ist diesfalls für die Anordnung einer (lebensmittelrechtlichen) Maßnahme gem § 39 Abs 1 Z 11 LMSVG nicht zuständig, auch wenn die Vorgaben zur Einstufung der Produkte als Nahrungsergänzungsmittel erfüllt gewesen sein sollten.