Allein der Wunsch einer Betroffenen, die Erwachsenenvertretung an eine andere Person zu übertragen, rechtfertigt noch keine Umbestellung. Die mit dem 2. ErwSchG verbundene Stärkung der Selbstbestimmung hat kein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Folge. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffene in der Lage wäre, einen Erwachsenenvertreter zu wählen (§ 264 ABGB).