§ 102 ÄrzteG normiert den Rahmen für die Witwen- und Witwerversorgung. § 116 ÄrzteG ermächtigt den Satzungsgeber, Vorschriften ua über die Höhe, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen; diese sind von den Landesärztekammern im eigenen Wirkungsbereich zu erlassen (§ 66a Abs 1 Z 7 ÄrzteG). Diese Bestimmungen geben ein hinreichend bestimmtes System für den Verordnungsgeber vor.