Die Dauer einer angemessenen Überlegungsfrist ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Wird ein Patient am Vortag vor der Operation über die Gefahren einer Beibehaltung der (bis zu diesem Zeitpunkt fehlgeschlagenen) medikamentösen Behandlung im Vergleich zu jenen eines operativen Eingriffs belehrt, wird ihm ausreichend Zeit für diese Wahlentscheidung eingeräumt.
5 Ob 4/19b

