1. Eine Schadenszurechnung wird dem Schädiger gegenüber dann abgelehnt, wenn ein zunächst eingetretener Schaden durch Handlungen des Verletzten selbst vergrößert wird. Auch wenn diese Handlungen eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen können und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen, scheidet - trotz Bejahung der Adäquanz - eine Schadenszurechnung aus, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten beruhen. Holt ein Patient aufgrund der fast drei Monate nach dem Unfall immer noch anhaltenden Schmerzen und der nicht eingetretenen Besserung seiner Verletzung eine Zweitmeinung eines anderen Krankenhauses ein, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es handelt sich um eine verständliche Reaktion auf das schädigende Ereignis.

