Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er - im Rahmen seines weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums - bei Gewährung der besonderen Fürsorgeleistung von Heimopferrenten spezifisch auf ein Unrecht reagiert, das typischerweise und in besonderer Intensität sog "Heimkindern" bzw "Pflegekindern" widerfahren ist, und dabei auf kindliche und jugendliche Opfer von Gewalt abstellt, die solcher Gewalt im Rahmen einer regelmäßig längerdauernden Unterbringung in Fremdpflege, der sie sich nicht entziehen konnten, ausgesetzt waren, und ihnen nicht alle anderen Opfer von Gewalt [hier: im Firmunterricht missbrauchte Personen] gleichstellt. Dies stellt keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz dar.

