Wird ein Erwachsenenvertreter zur Vertretung des Betroffenen vor "Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern" bestellt, kommt es für die gänzliche Erledigung nicht darauf an, ob die dem Erwachsenenvertreter bekannten Verfahren beendet sind. Es ist auf eine objektive allumfängliche Erledigung der in den Wirkungsbereich fallenden Verfahren abzustellen.

