Für die Schadensberechnung bei Angehörigenpflege kommt es auf den objektiven Wert der erbrachten Leistungen an. Ersatzfähig sind die Kosten, welche die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würden. Nicht maßgeblich ist hingegen, wie viel der Geschädigte einer Pflegekraft über das objektiv Erforderliche hinaus zusätzlich fiktiv zu bezahlen bereit wäre [hier: keine Einrechnung von fiktiven Naturalbezügen].

