Auch bei weiter Auslegung des Begriffs der Verunstaltung muss eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Geschädigten vorliegen, die in irgendeiner Form sinnlich wahrgenommen werden kann.
Kommt es zu einer kunstfehlerbedingten Veränderung im Körperinneren einer Frau, die deren Unfruchtbarkeit zur Folge hat, ist dies nicht tatbestandsmäßig iSd § 1326 ABGB.

